Handy am Handy: Gilt das Verbot auch für Fußgänger?
Fürs Autofahren und Radfahren ist die Handynutzung am Steuer klar verboten und wird mit Bußgeld und Punkten geahndet. Doch wie sieht es aus, wenn Sie zu Fuß unterwegs sind und auf Ihr Smartphone schauen? Wir erklären die aktuelle Rechtslage, das Risiko eines Mitverschuldens bei Unfällen und die laufende Diskussion um ein mögliches Verbot.
Kein generelles Handyverbot für Fußgänger in der StVO
Das Handyverbot am Steuer nach § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung richtet sich seinem Wortlaut nach ausdrücklich an den „Führer eines Fahrzeugs“. Seit der StVO-Reform von 2017 zählen dazu neben Autofahrern auch Radfahrer, die während der Fahrt ein Mobiltelefon oder ein anderes elektronisches Gerät in die Hand nehmen. Fußgänger tauchen im Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nicht auf, denn sie führen kein Fahrzeug im Sinne der StVO. Wer also zu Fuß unterwegs ist, auf dem Gehweg oder beim Überqueren der Straße aufs Smartphone schaut, tippt, telefoniert oder mit Kopfhörern Musik hört, begeht dadurch keine Ordnungswidrigkeit und muss aktuell (Stand 2026) kein Bußgeld befürchten.
Das gilt bundesweit, denn der Bußgeldkatalog kennt schlicht keinen Tatbestand „Handynutzung als Fußgänger“. Auch kommunale Verkehrsvorschriften oder Ortssatzungen können ein solches Verbot nicht eigenständig einführen, da das Ordnungswidrigkeitenrecht im Straßenverkehr bundeseinheitlich über die StVO geregelt ist. Einzelne Städte haben zwar mit baulichen Maßnahmen wie in den Boden eingelassenen Ampeln experimentiert, um abgelenkte Fußgänger auf rote Ampeln aufmerksam zu machen – ein Bußgeld ist damit aber nirgends verbunden.
Warum unterscheidet das Gesetz zwischen Kfz-Führern, Radfahrern und Fußgängern?
Die unterschiedliche Behandlung ist kein Zufall, sondern folgt der Systematik der StVO: Bußgeldvorschriften knüpfen typischerweise an die abstrakte Gefahr an, die von einem Verkehrsteilnehmer für andere ausgeht. Ein abgelenkter Autofahrer bewegt eine tonnenschwere Maschine mit erheblicher Geschwindigkeit und kann bei einem Sekundenbruchteil Unaufmerksamkeit zahlreiche andere Menschen gefährden. Ein Radfahrer ist zwar langsamer unterwegs, bewegt sich aber ebenfalls im fließenden Verkehr, muss auf Kreuzungen, Ampeln und andere Fahrzeuge reagieren und kann bei Ablenkung Fußgänger oder andere Fahrzeuge gefährden – deshalb wurde das Handyverbot 2017 ausdrücklich auf Radfahrer erweitert.
Ein Fußgänger dagegen bewegt sich in aller Regel deutlich langsamer und gefährdet mit seiner Unaufmerksamkeit in erster Linie sich selbst. Die abstrakte Gefahr für Dritte ist ungleich geringer als bei einem Kraftfahrzeug oder einem Fahrrad im Verkehr. Der Gesetzgeber hat sich daher bislang bewusst zurückgehalten, ein bußgeldbewehrtes Verbot für Fußgänger einzuführen, auch wenn die Diskussion darüber – wie weiter unten beschrieben – nicht verstummt.
Mitverschulden bei einem Unfall: § 254 BGB
Auch ohne Bußgeldtatbestand ist die Handynutzung als Fußgänger keineswegs folgenlos, sobald es zu einem Unfall kommt. Im Zivilrecht greift § 254 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Wer durch eigenes Verschulden zur Entstehung oder zum Ausmaß eines Schadens beigetragen hat, muss sich dieses Mitverschulden auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Für Fußgänger bedeutet das konkret: Wer mit gesenktem Blick aufs Smartphone eine Fahrbahn betritt, ohne sich vorher zu vergewissern, dass kein Fahrzeug naht, verletzt die eigene Sorgfaltspflicht nach § 25 StVO, die auch Fußgängern eine gewisse Aufmerksamkeit im Straßenverkehr abverlangt.
Kommt es in einer solchen Situation zu einem Unfall, prüfen Gerichte regelmäßig, ob und in welchem Umfang der Fußgänger durch seine Unaufmerksamkeit zum Unfall beigetragen hat. Je nach Einzelfall – etwa Sichtverhältnisse, Ampelschaltung, Geschwindigkeit des Fahrzeugs und Erkennbarkeit der Ablenkung – wird eine Mitverschuldensquote von häufig 20 bis 50 Prozent angesetzt, in besonders eindeutigen Fällen auch deutlich mehr. Diese Quote mindert nicht nur den Schadensersatz für Sachschäden, sondern auch das Schmerzensgeld bei Verletzungen und kann in Extremfällen dazu führen, dass Ansprüche gegen den Unfallgegner vollständig entfallen.
Rechtslage für Radfahrer ausdrücklich anders: Handy am Lenker verboten
Im Unterschied zu Fußgängern gilt für Radfahrer seit der StVO-Reform 2017 ausdrücklich dasselbe Handyverbot wie für Autofahrer. § 23 Absatz 1a StVO erfasst „Führer eines Fahrzeugs“, und dazu zählt auch, wer ein Fahrrad oder E-Bike lenkt. Wer während der Fahrt ein Mobiltelefon in die Hand nimmt, um zu telefonieren, zu schreiben oder auch nur eine Navigations-App zu bedienen, begeht damit eine Ordnungswidrigkeit – unabhängig davon, ob das Gerät am Lenker befestigt ist oder frei in der Hand gehalten wird.
Der Bußgeldkatalog sieht für Radfahrer bei einem Verstoß ein Verwarnungsgeld von 55 Euro vor, bei einer dadurch verursachten Gefährdung 80 Euro und bei Sachbeschädigung 100 Euro, jeweils zusätzlich mit einem Punkt in Flensburg. Dieser klare Unterschied zur Rechtslage für Fußgänger zeigt noch einmal deutlich, dass der Gesetzgeber die Grenze nicht bei der Handynutzung an sich zieht, sondern bei der Rolle als Fahrzeugführer im fließenden Verkehr.
Verkehrsteilnehmer, Handyverbot und Rechtsfolge im Vergleich
So unterscheidet sich die Rechtslage je nach Verkehrsteilnehmer.
| Verkehrsteilnehmer | Handyverbot? | Rechtsfolge bei Verstoß / Unfall |
|---|---|---|
| Autofahrer | Ja, § 23 Abs. 1a StVO | 100–200 € Bußgeld, 1 Punkt, ggf. Fahrverbot |
| Radfahrer | Ja, seit 2017 (§ 23 Abs. 1a StVO) | 55–100 € Verwarnungsgeld, 1 Punkt |
| Fußgänger | Nein, kein Bußgeldtatbestand | Kein Bußgeld, aber Mitverschulden (§ 254 BGB) bei Unfall möglich |
Diskussion um ein Handyverbot für Fußgänger: die „Smombie“-Debatte
Der Begriff „Smombie“ – ein Kofferwort aus „Smartphone“ und „Zombie“ – steht seit einigen Jahren für Fußgänger, die mit starrem Blick aufs Display durch den Verkehr laufen. Unfallforscher, etwa die Unfallforschung der Versicherer, weisen seit Längerem darauf hin, dass abgelenkte Fußgänger ein wachsendes Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere beim Überqueren von Fahrbahnen und Gleisanlagen. Als internationales Beispiel wird häufig die US-Stadt Honolulu angeführt, die als eine der ersten Städte weltweit ein Bußgeld für Fußgänger einführte, die beim Überqueren einer Straße auf ihr Smartphone schauen.
In Deutschland wird eine vergleichbare Regelung immer wieder diskutiert, etwa im Rahmen von Vorschlägen des Verkehrssicherheitsrats oder einzelner Landespolitiker. Befürworter verweisen auf steigende Unfallzahlen mit abgelenkten Fußgängern und wollen die Eigenverantwortung stärker in den Fokus rücken. Kritiker halten dagegen, dass ein Verbot schwer kontrollierbar wäre und die abstrakte Gefährdung Dritter – anders als bei Kfz und Fahrrad – gering bleibt. Eine konkrete Gesetzesänderung ist Stand 2026 nicht beschlossen, das Thema bleibt aber politisch in Bewegung.
Was gilt, wenn ein unaufmerksamer Fußgänger einen Unfall verursacht?
Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Fahrzeug und einem abgelenkten Fußgänger, ist die Haftungsfrage selten eindeutig schwarz-weiß. Grundsätzlich haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Straßenverkehrsgesetz bereits aufgrund der sogenannten Betriebsgefahr, also unabhängig von einem konkreten Verschulden, für Schäden, die beim Betrieb seines Fahrzeugs entstehen. Betritt ein Fußgänger jedoch grob unaufmerksam – etwa mit gesenktem Blick aufs Handy, ohne nach links und rechts zu schauen – die Fahrbahn, kann sein Mitverschulden so schwer wiegen, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs im Verhältnis vollständig oder nahezu vollständig zurücktritt.
Umgekehrt bleibt der Autofahrer nicht automatisch aus der Haftung, nur weil der Fußgänger abgelenkt war: Wer selbst zu schnell fährt, unaufmerksam ist oder erkennbare Anzeichen für einen unachtsamen Fußgänger ignoriert, muss weiterhin mit einer Mithaftung rechnen. In der Praxis kommt es daher meist zu einer Quotenlösung, bei der beide Seiten anteilig für den Schaden aufkommen. Wie hoch der jeweilige Anteil ausfällt, hängt stark vom Einzelfall ab – Zeugenaussagen, Unfallort, Sichtverhältnisse und gegebenenfalls eine Dashcam-Aufnahme spielen dabei eine entscheidende Rolle.
Das sollten Sie nach einem Unfall mit Handy-Ablenkung beachten
- 1Unfallstelle absichern, Erste Hilfe leisten und bei Verletzungen sofort die Polizei rufen
- 2Kein vorschnelles Schuldeingeständnis am Unfallort abgeben – die rechtliche Bewertung erfolgt später
- 3Kontaktdaten von Zeugen sichern, die den Unfallhergang beobachtet haben
- 4Unfallort, Fahrzeugpositionen und – falls erkennbar – die Handynutzung mit Fotos dokumentieren
- 5Auch bei scheinbar leichten Blessuren zeitnah ärztlich untersuchen lassen, um Spätfolgen abzusichern
- 6Vor Erklärungen gegenüber der gegnerischen Versicherung anwaltlichen Rat einholen
- 7Prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten für die rechtliche Auseinandersetzung übernimmt
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