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Ratgeber: Winterreifenpflicht

Winterreifenpflicht: Wann gilt sie und was droht sonst?

Eine feste Winterreifen-Pflicht nach Kalenderdatum gibt es in Deutschland nicht. Entscheidend ist § 2 Abs. 3a StVO: Sobald winterliche Straßenverhältnisse wie Schnee, Eis oder Reifglätte vorliegen, ist geeignete Winterbereifung mit Alpine-Symbol Pflicht. Dieser Ratgeber erklärt, wann die Pflicht greift, welche Kennzeichnung zählt, welche Bußgelder drohen und wie Sie Ihr Auto winterfit machen.

10 Min. LesezeitAktualisiert am 27.07.2026
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Winterreifenpflicht nach § 2 Abs. 3a StVO: Situativ statt starrem Datum

In Deutschland gibt es keine feste Kalenderpflicht für Winterreifen, auch wenn die bekannte Faustregel „von O bis O“ (Oktober bis Ostern) das oft vermuten lässt. Maßgeblich ist § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Bei winterlichen Wetterverhältnissen wie Schneeglätte, Eisglätte, Schneematsch, Reifglätte oder auf schneebedeckter Fahrbahn darf ein Kraftfahrzeug nur mit geeigneter Winterbereifung geführt werden. Die Pflicht ist damit situativ ausgestaltet: Sie greift immer dann, wenn die tatsächlichen Straßen- und Wetterverhältnisse es erfordern, unabhängig vom Kalenderdatum.

Für Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter bedeutet das in der Praxis: Wer im Winterhalbjahr regelmäßig unterwegs ist, sollte rechtzeitig, also bevor die ersten frostigen Nächte oder Schneefälle einsetzen, auf Winterreifen oder geeignete Ganzjahresreifen wechseln. Wer bei einem plötzlichen Wintereinbruch noch mit Sommerreifen unterwegs ist, verstößt gegen § 2 Abs. 3a StVO, sobald winterliche Verhältnisse tatsächlich vorliegen – selbst wenn es erst Anfang Oktober oder noch im April ist. Die „O bis O“-Regel bleibt daher ein sinnvoller Orientierungswert für den Reifenwechsel, hat aber keine unmittelbare Gesetzeskraft.

Reifenkennzeichnung: Vom alten M+S-Symbol zum Alpine-Symbol

Damit ein Reifen als „geeignete Winterbereifung“ im Sinne der StVO gilt, muss er eine entsprechende Kennzeichnung tragen. Über viele Jahre genügte dafür das Kürzel „M+S“ (Matsch und Schnee) auf der Reifenflanke. Da diese Kennzeichnung jedoch keine geprüften Mindestanforderungen an die Wintertauglichkeit voraussetzte und von Herstellern relativ frei vergeben werden konnte, wurde sie schrittweise durch das sogenannte Alpine-Symbol ersetzt: ein dreizackiges Bergpiktogramm mit Schneeflocke im Inneren.

Seit dem 1. Januar 2018 dürfen neu hergestellte Reifen nur dann als StVO-konforme Winterreifen gelten, wenn sie das Alpine-Symbol tragen; die reine M+S-Kennzeichnung reicht für neu produzierte Reifen nicht mehr aus. Für Reifen, die vor diesem Stichtag hergestellt wurden, galt eine großzügige Übergangsfrist: Bereits im Bestand befindliche M+S-Reifen durften noch bis zum 30. September 2024 weitergefahren werden. Seit dem 1. Oktober 2024 ist ausschließlich das Alpine-Symbol als Nachweis einer geeigneten Winterbereifung anerkannt. Wer noch alte M+S-Reifen ohne Alpine-Symbol im Einsatz hat, sollte diese also spätestens jetzt ersetzen.

Gut zu wissen: Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol reichenAuch ein Ganzjahresreifen erfüllt die Winterreifenpflicht, sofern er das Alpine-Symbol (die Bergpiktogramm-Schneeflocke) trägt. Ein separater Reifenwechsel ist rechtlich dann nicht zwingend erforderlich, kann technisch aber dennoch sinnvoll sein.

Bußgelder und Punkte: Was droht ohne passende Bereifung?

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne geeignete Winterbereifung fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO in Verbindung mit § 2 Abs. 3a StVO. Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog wird dieser Verstoß mit einem Bußgeld von 60 Euro sowie einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg geahndet. Das gilt bereits dann, wenn lediglich winterliche Wetterverhältnisse vorliegen – ein Unfall oder eine konkrete Gefährdung ist für die Ahndung nicht erforderlich.

Deutlich teurer wird es, wenn durch die fehlende Winterbereifung andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer behindert werden, etwa weil ein Fahrzeug an einer Steigung liegen bleibt und den Verkehr blockiert. In diesem Fall erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro, weiterhin verbunden mit einem Punkt. Auch Halterinnen und Halter können belangt werden: Wer als Halter eines Fahrzeugs die Fahrt trotz Kenntnis der fehlenden Winterbereifung zulässt, muss mit einem eigenen Bußgeld von 75 Euro rechnen. Kommt es infolge fehlender Winterreifen zu einem Unfall, drohen zusätzlich zivilrechtliche Konsequenzen: Die Kfz-Versicherung kann eine grobe Fahrlässigkeit annehmen und Leistungen kürzen oder im Innenverhältnis Regress nehmen.

Übersicht

Situation, Bußgeld und Punkte

Die folgenden Sätze basieren auf dem aktuellen bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die situative Winterreifenpflicht nach § 2 Abs. 3a StVO.

SituationBußgeldPunkte in Flensburg
Fahren ohne Winterreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen60 €1 Punkt
... mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer80 €1 Punkt
Halter lässt Fahrt trotz Kenntnis zu75 €
Fahren mit Anhänger ohne Winterreifen bei Glätte60 €1 Punkt
Die Bußgeldhöhe kann sich bei weiteren Verstößen, etwa unzureichender Profiltiefe, zusätzlich erhöhen. Alle Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist der jeweils aktuelle Bußgeldkatalog.

Winterreifen oder Ganzjahresreifen: Was ist der Unterschied?

Winterreifen sind speziell auf niedrige Temperaturen, Schnee und Eis abgestimmt: Eine weichere Gummimischung sorgt dafür, dass der Reifen auch bei Kälte elastisch bleibt und griffig auf der Fahrbahn haftet, während ein feineres Lamellenprofil zusätzlichen Halt auf Schnee und losem Untergrund bietet. Sommerreifen dagegen sind auf warme Temperaturen und trockene oder nasse, aber nicht winterliche Straßen ausgelegt; bei Kälte verhärtet ihre Gummimischung, wodurch Bremswege deutlich länger werden können.

Ganzjahresreifen versuchen, beide Anforderungen in einem Reifen zu vereinen, und stellen technisch einen Kompromiss dar. Für Regionen mit gemäßigten Wintern und geringer Fahrleistung können sie eine praktikable Lösung sein, insbesondere wenn ein separater Reifenwechsel und die Einlagerung eines zweiten Reifensatzes vermieden werden sollen. Wichtig ist auch hier: Nur wenn der Ganzjahresreifen das Alpine-Symbol trägt, gilt er rechtlich als ausreichende Winterbereifung. Wer viel im Gebirge, in schneereichen Regionen oder auf längeren Strecken bei winterlichen Bedingungen unterwegs ist, fährt mit einem dedizierten Winterreifen in puncto Sicherheit in der Regel besser, da dessen Eigenschaften konsequent auf die kalte Jahreszeit hin optimiert sind.

Profiltiefe: Gesetzliches Minimum und empfohlener Wert im Winter

Gesetzlich vorgeschrieben ist in Deutschland eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern – und zwar für alle Reifenarten, also auch für Winterreifen und winterfeste Ganzjahresreifen. Wird dieser Wert unterschritten, liegt unabhängig von der Wetterlage ein eigenständiger Verstoß vor, der ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Profiltiefe lässt sich mit einer einfachen Profiltiefenlehre oder behelfsmäßig mit einer Ein-Euro-Münze überprüfen, deren goldener Rand bei ausreichendem Profil nicht mehr sichtbar sein sollte.

Verkehrssicherheitsexperten und Automobilclubs empfehlen für Winterreifen jedoch eine deutlich größere Profiltiefe als das gesetzliche Minimum: Ab einer Resttiefe von etwa 4 Millimetern lässt die Fähigkeit des Reifens, Schnee und Wasser zur Seite zu verdrängen, spürbar nach, was sich negativ auf Traktion und Bremsweg auf Schnee und Eis auswirkt. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte Winterreifen mit einer Profiltiefe unter 4 Millimetern daher rechtzeitig vor dem Winter erneuern, statt bis zur gesetzlichen Mindestgrenze von 1,6 Millimetern zu warten.

Checkliste: Ist mein Auto winterfit?

  • Winterreifen oder Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol montiert, keine reinen M+S-Reifen ohne Schneeflocken-Symbol mehr im Einsatz
  • Profiltiefe an allen vier Reifen deutlich über dem gesetzlichen Minimum von 1,6 Millimetern, idealerweise mindestens 4 Millimeter
  • Reifenluftdruck an die Herstellervorgaben angepasst, da kalte Temperaturen den Druck absenken
  • Batterie und Frostschutz von Kühlmittel und Scheibenwaschanlage rechtzeitig geprüft
  • Beleuchtung, Scheibenwischer und Scheibenwischwasser winterfest und vollständig funktionsfähig
  • Eiskratzer, Handschuhe und eine kleine Notfallausstattung im Fahrzeug griffbereit
  • Bei Anhängerbetrieb: auch die Reifen des Anhängers auf Wintertauglichkeit und Profiltiefe kontrolliert
Achtung: Auch Anhänger sind von der Pflicht betroffenDie situative Winterreifenpflicht nach § 2 Abs. 3a StVO gilt nicht nur für das Zugfahrzeug, sondern auch für mitgeführte Anhänger. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit einem Anhänger unterwegs ist, dessen Reifen kein Alpine-Symbol tragen, riskiert ebenfalls ein Bußgeld.

Bußgeldbescheid wegen fehlender Winterreifen erhalten – was tun?

Wer einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid wegen angeblich fehlender Winterbereifung erhält, sollte die Vorwürfe nicht vorschnell akzeptieren. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die tatsächlichen Wetterverhältnisse zum Tatzeitpunkt strittig sind, dass montierte Ganzjahresreifen fälschlich als ungeeignet eingestuft werden, obwohl sie ein Alpine-Symbol tragen, oder dass Feststellungen der Kontrollbeamten formale Fehler aufweisen. Eine anwaltliche Prüfung innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist kann klären, ob sich der Bescheid erfolgreich angreifen lässt.

Besonders bei einer Behinderung Dritter oder in Kombination mit weiteren Vorwürfen wie unzureichender Profiltiefe kann sich die Bußgeldhöhe schnell summieren; auch die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister sollte nicht unterschätzt werden. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung hilft dabei, die Erfolgsaussichten eines Einspruchs realistisch einzuschätzen und mögliche Kosten, etwa über eine bestehende Rechtsschutzversicherung, sinnvoll einzuordnen.

Häufige Fragen

Winterreifenpflicht – Ihre Fragen

Es gibt kein festes Datum. Nach § 2 Abs. 3a StVO gilt die Pflicht immer dann, wenn winterliche Straßenverhältnisse wie Schnee, Eis, Schneematsch oder Reifglätte tatsächlich vorliegen – unabhängig vom Kalendermonat.
Fachlich geprüftRechtsanwalt Peter ScheidAnwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H.Rechtsanwalt Peter Scheid berät seit vielen Jahren Mandanten im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht, darunter zahlreiche Fälle rund um die Winterreifenpflicht und Bußgelder wegen fehlender Winterbereifung. Anwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H., Telefon 07835/54740, E-Mail info@ra-scheid.de.
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